Geschäftsbedingungen

Alle Paketsendungen werden mit technischen Mitteln (Scanner X Ray) von Infrarotstrahlung auf Einhaltung ihres sicheren Transports, in Übereinstimmung mit internationalen Vorschriften, kontrolliert. Falls ein verbotener Gegenstand gefunden wird, sind wir verpflichtet, die zuständigen Behörden zu benachrichtigen, da die einzige Person, die für diese Handlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist, der Absender des Pakets ist.

VERBOTEN

RAUCH

Zigaretten

ALKOHOL

TSIPOURO

OUZO

VORGESCHRIEBENE ARZNEIMITTEL

GELD

brennbare Materialien

RÜSTUNG

Das obligatorische π muss fett gedruckt und auf dem Dokument mit der materiellen Form angegeben werden. Verluste, Schäden, die vom Beförderer getragen werden, werden gemäß dem transnationalen Vertrag cmr entschädigt. Lieferung per Nachnahme nur mit Zustimmung der Zentrale Düsseldorf / Thessaloniki / Serres.

BEDINGUNGEN FÜR DEN VERSAND VON UNABGESCHLOSSENEN PAKETEN

  • VOLLSTÄNDIGE ANGABEN ZU ABSENDER UND EMPFÄNGER MIT IDENTITÄTSNUMMER, TELEFONNUMMERN UND ADRESSE PFLICHT.
  • DIE PAKETE MÜSSEN RICHTIG VERPACKT WERDEN, DAMIT SIE KEINE SCHÄDEN AN ANDEREN PAKETEN VERURSACHEN.
  • VERPACKUNGSPRÜFUNG DURCH DIE EMPFANGSAGENTUREN (ES FÄLLT EINE VERPACKUNGSGEBÜHR, WENN DIE AGENTUR DIESEN VORGANG WILL UND NUTZT).
  • TRANSPORT FÜR DEN PERSÖNLICHEN GEBRAUCH WIRD KEIN NACHWEIS ERFORDERLICH ODER DIE RECHNUNG ENTSPRECHEND DER MENGE.
  • TRANSPORT FÜR DEN GEWERBLICHEN GEBRAUCH DIE RECHNUNG IST ZWINGEND VORZULEGEN.
  • TRANSPORT VON VERPACKTEN (NEUE KLEIDUNG, zB KLEIDUNG, ELEKTROGERÄTE) DIE NOCH IN IHRER VERPACKUNG SIND, IST DER NACHWEIS/ NACHWEIS ERFORDERLICH.
  • LÜGEN, DIE 4 TAGE NACH IHRER ANKUNFT NICHT EINGEGANGEN SIND, WERDEN ZUR SPAREN VON 2 € PRO TAG BERECHNET.
  • DAS SAMMELN VON BALKEN, WO ES KEINE LAGERUNG GIBT, WIRD BEI DER ANKUNFT DES BUSES VORGENOMMEN.
  • HOCHWERTIGE GEGENSTÄNDE MÜSSEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN UND DER KAUFNACHWEIS SOLLTE VORGELEGT WERDEN.
  • DIE AGENTUR MUSS DAS TRANSPORTDOKUMENT AN EINEM SICHTBAREN UND SICHEREN ORT AUFBEWAHREN.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON DOKUMENTEN UND PAKETEN VON TRANSHELLAS REISEN-EXPRESS LINE GAMPOSIDOU.

§1 Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407 bis 449 und §§ 452 bis 452 d
HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie
für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB
Für andere Speditionsverträge und für Lagerverträge sowie für Verträge über speditionsübliche
logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im
Zusammenhang stellen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSP) in
ihrer jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der unter § 10 aufgeführten abweichenden
Regelungen zur Besorgung von Versicherungen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der
Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich
sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Auf die
Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 wird besonders hingewiesen.
Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich Verpackungsarbeiten, die
Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung betreffen.
2. Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im
grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstellen,
sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des
EWR sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaates diesen Bedingungen
entgegenstellen.
3. Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 13
4. Die Besonderheiten des Entsorgungsverkehrs sind im § 15 geregelt.
5. Die Bedingungen finden im Verkehr zwischen Kaufleuten und privaten Auftraggeber
Anwendung.
6. Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem
Regulierungsbereich des GüKG unterliegen.

§2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung
Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung
über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu
zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht,Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch
technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben
zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende
Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 15
bleibt hiervon unberührt. Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete
Fahrzeuge zu stellen.

§3 Übergabe des Gutes
1. Der Absender hat den Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand
gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten
Begleitpapiere (§§ 410, 415 HGB) sind ebenfalls zu übergeben.
2 Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des
Abs.1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Absender
zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden
sind. In einem solchen Fall trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den
Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein.
Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und
Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern im dies möglich und zumutbar ist.
3. Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des
Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der
Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen
Aufwendungen Ersatz zu leisten.
4. Wird vom Frachtführer eine schädliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt,
kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt diese Beseitigung durch den
Frachtführer unter Vorbehalt.
5. Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich § 8 erkennbare
Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender den Zustand des Gutes im
Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.

§4 Frachtbrief/Begleitpapier
1. Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist.
Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere
Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines
Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z.B. Lieferschein,
Rollkarte etc.) verwendet werden.
2. Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der
Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des
Absenders entstehen.
3. Als Frachtbrief nach Abs.1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die
Unterzeichnung nach einem anerkannten verfahren erfolgt.

§5 Verladen und Entladen
1. Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem
Stand der Technik zu beladen, dem Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die
Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen die für den
Absender oder Empfänger tätig werden, werden dieser zugerechnet. Der Frachtführer ist
Grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine
beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene
Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig.
2. Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit
(Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren
Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem
Gesamtgewicht beträgt die Be- und Endladefrist (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1
Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal
2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei
Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für
diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
3. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs.
Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeuges später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der
Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist mit
dem Zeitpunkt der Bereitstellung
4. Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über
das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über
das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen
Begleitpapiers erhält.
5. Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht
seinem Risikobereich zuzurechnen sind, so bat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung
(Standgeld).

§6 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung
1. Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist,
so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, die folgenden
Wortlaut hat: betrifft Frachtvertrag vom…(Datum), Frachtbrief Nr. …, Begleitpapier
(Lieferschein etc.)-Nr. …Das Fahrzeug, mit dem amtlichen Kennzeichen stand am…(Datum)
vereinbarungsgemäß um…Uhr an der vereinbarten Ladestelle.
Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um…Uhr abgelaufen, ohne dass Arbeiten zur Beladung
des Fahrzeugs vorgenommen wurden. Gemäß § 417 Abs. 1 BGB setze ich hiermit eine Nachfrist
bis…Uhr. Ich beabsichtige nicht, länger als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten.
Sollte bis dahin die Beladung nicht abgeschlossen sein, mache ich mein gesetzliches Recht zur
Kündigung des Beförderungsvertrages mit den Folgen der §§ 417 Abs. 2, 415 Abs.2 HGB
geltend.
2. Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach
Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt.
3. Falls der Frachtführer das Fahrzeug das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem
vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in
Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer
späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertag kündigen will.
4. Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen
ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In
diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. §419 Absatz 3 und
4 HGB finden entsprechende Anwendung.

§7 Gefährliches Gut
Der Absender hat bei Vertragsschluss schriftlich oder in sonst lesbarer Form alle Angaben über
die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu
übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVS, so sind die Klasse und die
Nummern des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVS in der jeweils gültigen Fassung und die dafür
erforderliche Schutzausrüstung anzugeben; eine Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für
den Absender nur, wenn ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist.

§8 Quittung
Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom
Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen
Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen
aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers
sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vorund Nachname des Empfängers in Druckschrift anzugeben.

§9 Verzug, Aufrechnung
1. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen
bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz
vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer
Mahnung ein. Der Frachtführer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 2%
über dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen
Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.
2. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger
Aufwendungen, die bei der Durchführung des Frachtvertrages entstanden sind, werden vom
Frachtführer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1
entsprechend
3 Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag, und damit zusammenhängenden
Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit
fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufgerechnet werden.

§10 Haftung und Versicherung
I. Haftung aus Frachtverträgen
1. Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des Gutes im Selbsteintritt
ausfuhrt, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit
von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf
einen Betrag von 5,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt.
Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, der
während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht.
2. Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als Ausführender Frachtführer in Anspruch
genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung gleich aus
welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
II. Haftung aus Speditionsverträgen, Lagerverträgen und Verträgen über logistische
Dienstleistungen.
1. Für die Haftung aus Speditionsverträgen, die nicht unter 1 Abs. (1) fallen (Selbsteintritt), aus
Lagerverträgen sowie aus Verträgen über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die
mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die
Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSP) mit Ausnahme der
Regelungen über die Besorgung von Versicherungen im Sinne der Ziffer 29 ADSP.
Für die Eindeckungen von Versicherungen gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften (§ 454 Abs.2 und § 472 Abs.1 HGB) ausschließlich die Regelungen gemäß § 10 III
dieser Bedingungen.
2. Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im
Zusammenhang stehen, aber nichtspeditionsüblich sind, (z.B. Aufbügeln von Konfektion,
Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des
Werk-und Dienstvertragsrecht mit der Maßgabe, dass Schadensersatzansprüche nur geltend
gemacht werden können, wenn der Schadensfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der
Auftraggeber eine Schadenversicherung (z.B. Transportversicherung, Feuerversicherung)
abgeschlossen hat, die nach dein vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muss. Die
gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist in jedem Fall beschränkt auf einen
Betrag von Euro 5.00,00 je Schadenereignis.
III. Versicherung
1. Haftpflichtversicherung
a. Der Frachtführer hat sich gegen alle Schäden, für die er nach dem 4. Abschnitt des
Handelsgesetzbuches und nach diesen Bedingungen haftet, im marktüblichen, Umfang zu
versichern. Die Versicherung, der Frachtführerhaftung hat den Anforderungen der
Pflichtversicherung zu entsprechen.
b. Zur Abdeckung der Haftung aus Speditions-und Lagerverträgen sowie Verträgen über
logistische Dienstleistungen nach diesen Bedingungen schließt der Auftragnehmer
Versicherungsschutz zu marktüblichen Bedingungen.
c. Die jeweilige Haftplichtpolice muss sicherstellen, dass für den Versicherungsvertag
insgesamt (auch für den Bereich der Speditions-und Lagerverträge) die Bestimmungen der
Pflichtversicherung, gemäß § 158 b Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angewendet werden
und der Geschädigte den Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen kann.
Diese Erweiterung des Versicherungsumfanges gilt nicht für die Haftpflichtversicherung in
Bezug auf logistische Dienstleistungen, die nicht Speditionsüblich sind gemäß § 1 Abs. 1 S.3 in
Verbindung mit §10 11 Abs.2 dieser Bedingungen.
Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Versicherungsnachweis verlangen.
2. Schadensversicherung im Rahmen abgeschlossener Speditionsverträge oder Lagerverträge
deckt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers (vergl. §§454 Abs.2 und 472 Abs.1
HGB) eine auf das Gut bezogene Schadensversicherung, z.B. eine Allgefahrenversicherung für
Wareniteressenten, zu marktüblichen Bedingungen auf Rechnung des Auftraggebers.
Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage der international anerkannten ADSGüterschädenbedingungen eingedeckt und umfasst Transporte sowie Lagerungen. Liegt der
Übernahme-oder Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung innerhalb der
Europäischen Union, umfasst die Deckung grundsätzlich auch Güterfolgeschäden sowie reine
Vermögensschäden, sofern diese nach den auf den Speditions-oder Lagervertrag anwendbaren
deutschen gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grund nach zu vertreten sind
jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen. Individuelle Vereinbarungen auf
weitergehenden Versicherungsschutz sind in Absprache mit dem Versicherer möglich.

§11 Nachnahme
1. Die Vereinbarung, einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei
Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder
einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist.
2. Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar oder per Euroscheck in garantierter Höhe
einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Frachtführer
beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen
Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen
der Weisung hat der Frachtführer einen Vergütigungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 Abs.3
HGB Anwendung.

§12 Pfandrecht
Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des §441 HGB.

§13 Lohnfuhrvertrag
1. Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber
einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des
Auftraggebers stellt.
2. Auf den Lohnfuhrvertag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende Anwendung
mit der Maßgabe, dass der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber
verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer
Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.

§14 Paletten
1. Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung
von Ladenhilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.
2. Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf
des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier
zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der
Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dein Frachtentgelt
nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug um Zug
Palettentauschregelungen nach Abs.3.
3. Der Vertrag über die Beförderung von palletiertem Gut ist mit der Auslieferung beim
Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter
Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug um Zug
Palettentauschregelungen.
4. Für andere Ladenhilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§15 Entsorgungstransporte
Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderung im Entsorgungsverkehr (Beförderung
von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und Frachtführer
verpflichten sich, alle jeweils gültigen öffentlich rechtlichen Verpflichtungen des
Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle
ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes sowie
den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem Frachtführer –
spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages – mitzuteilen und die abfallrechtlichen
Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, abfallbegleitscheine) zu Verfügung zu
stellen. Der Frachtführer hat die erforderlichen Abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten.
Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist §6 dieser Bedingungen zu beachten.

§16 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Frachtführers. Hat der Frachtführer mehrere Niederlassungen, so
ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, auf die der Auftrag gerichtet ist.

§17 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Frachtführers,
soweit der Anspruchstellen oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Frachtführer
mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der
Auftrag gerichtet ist.

§18 Anwendbares Recht
Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Gerichtsort ist der Sitz des Unternehmens.

§19 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die
Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelung
zu treffen, die dem wirtschaftlich gewolltem Ergebnis am nächsten kommen.